Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich 

  1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von Baumpflege Mertens und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werklieferer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch telefonische oder schriftliche Auftragserteilung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Baumpflege Mertens an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen der Firma Baumpflege Mertens im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Der Geltung etwaiger Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Vertragsbedingungen des Kunden/Verbrauchers oder Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen; Sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn Baumpflege Mertens Ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehung widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Baumpflege Mertens schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss 

2.1 Baumpflege Mertens hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden. Ausgenommen sind Materialpreise. 

2.2 Mit der Bestellung von Waren und/oder Bauprodukten und/oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich, diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von acht Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, telefonisch oder durch Beginn der Dienstleistung erklärt werden. 

2.3 Bestellt der Verbraucher die Ware und/oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein. 

2.4 Ist ein Auftrag seitens der Firma Baumpflege Mertens angenommen, so kann der Kunde nur durch eine schriftliche Stornierung innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung davon zurücktreten. Tritt der Kunde nach dieser Frist zurück, behalten wir uns das Recht vor, eine Terminfreihaltungspauschale in Höhe von 15 % des Kostenvoranschlages in Rechnung zu stellen. 

§ 3 Leistungs- und Lieferfristen 

3.1 Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist. 

3.2 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Baumpflege Mertens zurückzuführen ist. 

3.3 Gerät Baumpflege Mertens: Mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten Netto-Vergütung, sofern Baumpflege Mertens den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat. 

3.4 Höhere Gewalt bei Baumpflege Mertens oder deren Lieferanten: Eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindern, verändern etwaige individualvertraglich vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen. 

3.5 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma Baumpflege Mertens richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Gartenpflege und der gegenwärtigen Techniken unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben. Späne, die beim Fräsen einer Wurzel entstehen, werden nicht entsorgt. 

3.6 Die Fertigstellung der Leistung wird nach Verlassen der Baustelle oder durch die Endabrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragsnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. 

3.7 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt. 

§ 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen 

4.1 Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Ware und/oder Dienstleistungen, sofort die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Baumpflege Mertens ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a., zu berechnen. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt. 

4.2 Baumpflege Mertens behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen. Diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, und Baumpflege Mertens behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen, bis diese Abschlagszahlung/Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei untätigem Bleiben des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Baumpflege Mertens. Genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgten Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers. 

4.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigkeit unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 


 

§ 5 Gewährleistung 

5.1 Baumpflege Mertens übernimmt die Gewähr, dass die Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt sind, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 

5.2 Für die von uns durchgeführten Leistungen geben wir keine Gewährleistung. 

5.3 Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum Wiederhalten mal misslingen, steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Rücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen beseitigt wurden. 

5.4 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dieses zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt Baumpflege Mertens keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von Ihrer gelieferten Ware i. S. d. § 443 BGG. Im Übrigen haftet Baumpflege Mertens für durch Sie zu vertretende Sach- und Rechtsmängel ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt: 

5.5 Baumpflege Mertens haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Gutschrift des Wertes. Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens bleibt unberührt. 

5.6 Mängelansprüche bestehen nicht nur bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung. 

5.7 Der Kunde hat die empfangende Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber Baumpflege Mertens schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 5 Tagen seit dem Leistungs-/Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistung-/Lieferumfang oder sonstigen Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. 

5.8 Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist Baumpflege Mertens berechtigt, die aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden zu verlangen. 

5.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Baumpflege Mertens § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Arbeitnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und der Kunde ein Verbraucher ist. 


 

§ 6 Pflichten des Kunden 

6.1 Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen und Kabel genau wahrnehmen. Zusätzlich muss sich der Kunde über die Beschaffenheit des Bodens vorab vergewissern. Sollte dies nicht geschehen, kann Baumpflege Mertens für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen. Dieses gilt auch insbesondere für Fahrrillen im Boden bei nassen Flächen. 

6.2 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. ä.) werden vom Auftraggeber auf Baustellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom können vom Auftragnehmer in den für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Mengen unentgeltlich entnommen werden. Sollte dieses nicht möglich sein, so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung. 

§ 7 Aufrechnungsverbot, Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts 

7.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Firma Baumpflege Mertens aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben. Es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellte oder durch Baumpflege Mertens schriftlich anerkannte Gegenansprüche zugrunde. 

§ 8 Erfüllungsort; Anwendbares Recht; Gerichtsstand 

8.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma Baumpflege Mertens. Sind die Vertragsparteien Kaufläute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand der Firma Baumpflege Mertens. 

8.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG. 

§ 9 Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen 

9.1 Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Baumpflege Mertens und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.